Norm
MRK Art6 Abs1 II6Rechtssatz
Die "Abbrechung" eines Verfahrens nach § 412 StPO setzt die Unbekanntheit oder Unergreifbarkeit des Täters selbst voraus; wegen der Unerreichbarkeit eines Beweismittels hingegen darf das Verfahren nicht auf unabsehbare Zeit in Schwebe gelassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074940Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_0100OS00174_8600000_001