Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts, der sich in einer Rundfunksendung den Hörern als Rechtsanwalt anbot, einen Teil der Kollegschaft als geschickter und den anderen Teil als weniger geschickt bezeichnete, und der sich im Zusammenhang mit einem Autokauf in einer Tageszeitung abbilden und als Rechtsanwalt in X. bezeichnen ließ. Hingegen kann in der bloßen Namensnennung samt Berufsbezeichnung in einer Rundfunksendung, in der Rechtsauskünfte erteilt werden, kein Disziplinarvergehen erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056252Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_000BKD00025_8600000_002