Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Klienten ein Objekt zur Vermietung anbietet, handelt nicht standeswidrig, wenn er auf Werbetafeln darauf hinweist, daß sich Interessenten an ihn als Bevollmächtigten Rechtsanwalt zu wenden hätten, sofern sein Name samt Berufsbezeichnung nicht im Verhältnis zum sonstigen Schriftbild in reklamehafter Weise herausgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056074Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_000BKD00025_8600000_001