RS OGH 1986/12/15 Bkd25/86

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Veröffentlicht am 15.12.1986
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Klienten ein Objekt zur Vermietung anbietet, handelt nicht standeswidrig, wenn er auf Werbetafeln darauf hinweist, daß sich Interessenten an ihn als Bevollmächtigten Rechtsanwalt zu wenden hätten, sofern sein Name samt Berufsbezeichnung nicht im Verhältnis zum sonstigen Schriftbild in reklamehafter Weise herausgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 25/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 Bkd 25/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056074

Dokumentnummer

JJR_19861215_OGH0002_000BKD00025_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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