Norm
StGB §6 Abs1 A2Rechtssatz
Die Sorgfaltspflicht der Teilnehmer an einem behördlich genehmigten Radrennen bestimmt sich nach dem gedachten Verhalten eines gewissenhaften und einsichtigen Radrennfahrers. Den Teilnehmern faktisch unrealisierbare, mit dem Ziel der rechtlich gebilligten Sportausübung unvereinbarte Sorgfaltspflichten aufzuerlegen, ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022