Norm
StGB §142 BRechtssatz
Beim Raub kommt es darauf, ob das Tatopfer das wirkliche Angriffsziel des Täters kennt, nicht an; genug daran, daß der Täter mit der nach § 142 StGB tatbestandsspezifischen Gewalt nicht etwa ausschließlich eine - der Annahme eines zur Deliktsverwirklichung notwendigen finalen Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des Raubmittels und der Erzielung der Sachbemächtigung entgegenstehende - bloße Ablenkung des Gewahrsamsinhabers von dessen Bereitschaft anstrebt, den Sachgewahrsam zu verteidigen, sondern zudem für den Fall des Mißlingens seines Vorhabens den Widerstandswillen des Opfers beugen oder brechen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094108Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_0100OS00173_8600000_001