Norm
StPO §57 ARechtssatz
Durch eine Verfahrens- "Ausscheidung" nach § 57 StPO wird die Wirksamkeit der bis dahin schon in Gang gesetzten prozessualen Maßnahmen nicht berührt. Auch die noch vor der Verfahrenstrennung verhängte Untersuchungshaft oder angeordneten gelinderen Mittel (Kaution) bleiben, sofern sie sich zur Zeit der "Ausscheidung" (auch) auf den Gegenstand der ihr zufolge abgesondert zu führenden Untersuchung erstrecken, mit sämtlichen daraus resultierenden Konsequenzen - wie insbesondere der Verpflichtung, das Vorliegen der Voraussetzungen zu ihrer Aufrechterhaltung zu prüfen - (auch) im "ausgeschiedenen" Verfahren solang wirksam, bis sie (auch) dort aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096969Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009