Norm
StPO §393aRechtssatz
§ 393 a Abs 1 StPO knüpft den Ersatzanspruch eines von einem Geschwornengericht oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Angeklagten an dessen Freispruch schlechthin, ohne zu unterscheiden, welches Gericht den Freispruch gefällt hat. Der Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung besteht daher auch dann, wenn ein Angeklagter, gegen den eine Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht oder Schöffengericht oder vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz stattgefunden hat, in der Folge nicht von einem dieser Gerichte oder dem im Instanzenzug dazu bestimmten Rechtsmittelgericht, sondern von einem Bezirksgericht freigesprochen wird, an welches die Sache von dem im Gerichtshofverfahren tätig gewordenen Rechtsmittelgericht verwiesen (§§ 288 Abs 2 Z 3, 489 Abs 1, 475 Abs 1 StPO), oder von dem in erster Instanz zunächst damit befaßten Gerichtshof abgetreten worden ist. Ebenso ist auch der Bestand eines eingeschränkten Ersatzanspruchs gemäß § 393 a Abs 2 StPO nicht davon abhängig, ob der betreffende Schuldspruch von dem Geschwornengericht oder Schöffengericht oder von einem später damit befaßten Bezirksgericht gefällt wurde. Aus § 458 Abs 6 StPO ist für alle derartigen Fälle nur abzuleiten, daß für Verteidigungskosten, die vor dem (zuletzt befaßten) Bezirksgericht entstanden sind, kein Ersatzanspruch zusteht. Zur Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz ist jenes Gericht zuständig, bei dem das anspruchsbegründende Strafverfahren zuletzt in erster Instanz anhängig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101422Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_0100OS00176_8600000_001