Norm
StGB §6 Abs1 A2Rechtssatz
In der lediglich äußeren Nichteinhaltung einer Schutzvorschrift, ohne daß das Tatverhalten einen darauf bezogenen Sorgfaltsverstoß bedeutet, liegt noch keine Gesetzesverletzung (im Sinn einer Pflichtwidrigkeit), aus der ein Indiz für eine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Tat im Bezug auf das durch den Fahrlässigkeitstatbestand geschützte Rechtsgut abgeleitet werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089273Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_0100OS00150_8600000_004