Norm
StGB §34 Z10Rechtssatz
Eine Notlage, die - wie sich aus einer mehrfachen (jahrelangen und gewerbsmäßigen) Delinquenz ergibt - auf einer asozialen Grundeinstellung beruht, deren typische Folge sie ist, kann nicht als ins Gewicht fallender Milderungsgrund angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091243Dokumentnummer
JJR_19861215_OGH0002_0100OS00160_8600000_001