Norm
ZPO §190 ARechtssatz
Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036765Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022