RS OGH 1986/12/16 1Ob684/86, 6Ob698/86, 3Ob336/98b, 7Ob228/01g, 1Ob216/01y (1Ob217/01w), 1Ob9/02h, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

AußStrG §9 F
AußStrG §249
AußStrG §251
AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Jedenfalls dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter steht nicht das Recht zu, die Einstellung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht erster oder zweiter Instanz mit der Begründung, es wäre doch ein Sachwalter zu bestellen, anzufechten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 684/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 684/86
    Veröff: SZ 59/224
  • 6 Ob 698/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1987 6 Ob 698/86
    Vgl; Veröff: RZ 1987/50 S 198
  • 3 Ob 336/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 336/98b
  • 1 Ob 216/01y
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 216/01y
    Ähnlich; Beisatz: Mangels Rechtskraft seiner Bestellung zum Sachwalter ist dieser nicht befugt, namens der Betroffenen eine Löschungsklage gemäß § 61 Abs 1 GBG einzubringen. Dieser Mangel kann nachträglich saniert werden, weil eine Bestellung zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG sofort - also noch vor Eintritt der Rechtskraft - wirksam wird. (T3) Beisatz: Soweit § 249 Abs 2 AußStrG auch dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zubilligt, ist diese Legitimation auf seine eigenen Rechte und Pflichten beschränkt, also auf die Geltendmachung von Umständen, nach denen er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. (T4)
  • 7 Ob 228/01g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 228/01g
    Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG schlechthin unanfechtbar wäre. (T1) Beisatz: Nahe Angehörige sind nicht legitimiert, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden. (T2)
  • 1 Ob 9/02h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 9/02h
    Beisatz: In jenem Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kuratorsvorliegen, ist die für den Fall einer positiven Entscheidung in Aussicht genommene Person nicht vertretungsbefugt; sie wird es erst - und auch nur für den im Bestellungsbeschluss umschriebenen Bereich - mit wirksamer Bestellung. (T5); Beisatz: Gleiches muss für den noch nicht bzw nicht mehr wirksam bestellten Kurator gelten, der sich somit gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtliche Bestellungsbeschluss aufgehoben wurde, nicht namens der betroffenen Partei zur Wehr setzen kann. (T6)
  • 10 Ob 17/03b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 Ob 17/03b
    Beisatz: Er ist vorher nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten. Ein noch nicht rechtwirksam bestellter Sachwalter kann sich nur gegen "den Bestellungsbeschluss" - also offenkundig nur gegen die Heranziehung seiner Person als Sachwalter oder gegen eine sonstige Belastung seiner Rechtsstellung durch den erörterten Beschluss - zur Wehr setzen. (T7); Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 201/05k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 201/05k
    Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T8); Veröff: SZ 2005/142
  • 6 Ob 284/05s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 284/05s
    Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T9); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T10)
  • 5 Ob 44/06s
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 44/06s
    Vgl auch; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006603

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0010OB00684_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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