Norm
ArbVG §37 Abs1Rechtssatz
Auch für Rechnungsprüfer gilt das Beschränkungsverbot und Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG; ihr auf die Kontrolle der Gebarung des Betriebsratsfonds beschränkter, mit den vielfältigen Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes in keiner Weise vergleichbarer Tätigkeitsbereich läßt aber eine analoge Anwendung auch des besonderen Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes nach §§ 120 ff ArbVG weder geboten noch zulässig erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051057Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00175_8500000_002