Norm
IPRG §35Rechtssatz
Vertragshändlerverträge und Verträge über Alleinvertriebsrechte sind vertragstypisch nach dem Recht des Sitzes des Vertragshändlers bzw nach dem Recht des Staates, dessen Markt betroffen ist, auszulegen, es sei denn die Parteien bestimmten ausdrücklichen oder schlüssig ein anderes Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076985Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0010OB00672_8600000_002