Norm
AngG §26 Z4 III4aRechtssatz
Ein vorzeitiger Austritt kann nach dem § 26 Z 4 AngG auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber eine Tätlichkeit oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen einen Angehörigen eines Arbeitnehmers gerichtet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verwandte, Verwandtschaft, Naheverhältnis, wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028957Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0140OB00201_8600000_001