RS OGH 1986/12/16 14Ob201/86

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

AngG §26 Z4 III4a

Rechtssatz

Ein vorzeitiger Austritt kann nach dem § 26 Z 4 AngG auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber eine Tätlichkeit oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen einen Angehörigen eines Arbeitnehmers gerichtet hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verwandte, Verwandtschaft, Naheverhältnis, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028957

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0140OB00201_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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