RS OGH 1986/12/16 1Ob684/86, 7Ob717/89, 2Ob513/90, 2Ob530/93, 5Ob23/97m, 1Ob216/01y (1Ob217/01w), 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

AußStrG §249 Abs2
AußStrG §249 Abs3
AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter kommt nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. Er kann also etwa geltend machen, dass er nicht zum Sachwalter zu bestellen gewesen wäre oder dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben worden sei. Nicht kann er hingegen geltend machen, dass kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters bestünde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 684/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 684/86
    Veröff: SZ 59/224
  • 7 Ob 717/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 7 Ob 717/89
    Beisatz: Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG hat eine eigene Rechtsmittelbefugnis solange seine Vertretungsmacht nicht erloschen ist. (T1)
  • 2 Ob 513/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 513/90
    nur: Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter kommt nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. (T2)
  • 2 Ob 530/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 2 Ob 530/93
  • 5 Ob 23/97m
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 23/97m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter steht aber nicht das Recht zu, die Einstellung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung anzufechten, es wäre doch ein Sachwalter zu bestellen. (T3)
  • 1 Ob 216/01y
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 216/01y
    nur T2; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber will für sich persönlich das Recht auf Ausübung einer Sachwalterschaft erstreiten. Das Sachwalterrecht kann aber nicht dem Interesse eines bestimmten Rechtsanwalts an der Erschließung einer Einkommensquelle dienen. (T4)
  • 10 Ob 17/03b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 Ob 17/03b
    Auch; nur T2; Beisatz: Er ist vorher nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten. Ein noch nicht rechtwirksam bestellter Sachwalter kann sich nur gegen "den Bestellungsbeschluss" - also offenkundig nur gegen die Heranziehung seiner Person als Sachwalter oder gegen eine sonstige Belastung seiner Rechtsstellung durch den erörterten Beschluss - zur Wehr setzen. Er kann hingegen nicht geltend machen, dass kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters bestünde, weil die Frage, ob es der Bestellung eines Sachwalter bedarf, nicht von ihm zu beurteilen ist. (T5)
  • 1 Ob 198/03d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 198/03d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 nur: Er ist vorher nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten. Hier: Einer Zustellung des Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters an den bestellten Sachwalter bedarf es daher nicht. (T6)
  • 6 Ob 201/05k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 201/05k
    Vgl aber; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T7); Veröff: SZ 2005/142
  • 6 Ob 284/05s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 284/05s
    Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T8); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T9)
  • 5 Ob 44/06s
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 44/06s
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 3 Ob 109/09i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 109/09i
    Vgl; Beisatz: Der Sachwalter ist legitimiert, im eigenen Namen ein Rechtsmittel zu erheben, wenn er - wie hier - geltend macht, dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben wurde. (T10)
  • 1 Ob 83/11d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 83/11d
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 95/12g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 95/12g
    Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn er sich gegen den Umfang seiner Bestellung richtet. (T11)
  • 8 Ob 117/20v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 Ob 117/20v
    Beisatz: Das gilt auch für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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