Norm
UStG 1972 allgRechtssatz
Steuerrechtlich tritt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eigenes Unternehmen zwischen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer und die Dritten, die Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaft ausführen. Gegenstand des Vorsteuerabzuges ist dann der Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa der Leistungsaustausch der Unternehmer, die Lieferungen oder Leistungen für den im eigenen Namen für die Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Verwalter ausführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075995Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010