Norm
EO §328Rechtssatz
In dem besonderen Falle, daß betreibende Partei und Drittschuldner in einer Person zutreffen, kann auf die Einschaltung eines von der betreibenden Partei unabhängigen Verwalters nicht verzichtet werden. Die Bestellung des Verwalters ist daher auch dann geboten, wenn er nicht mehr die Übergabe des Liegenschaftsanteils vom Drittschuldner erwirken kann, sondern nur die zur vertragsgemäßen Erfüllung des Anspruches auf Einverleibung des Eigentums erforderlichen Schritte zu setzen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004314Dokumentnummer
JJR_19861217_OGH0002_0030OB00088_8600000_001