Norm
ABGB §938 ARechtssatz
Keine Schenkung liegt bei Begründung von Rechten vor, die nicht auf Dauer angelegt sind, sondern denen nur ein vorübergehender, vorbereitender Charakter in bezug auf ein entgeltliches Rechtsgeschäft zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018906Dokumentnummer
JJR_19861217_OGH0002_0080OB00683_8600000_002