Norm
ZPO §477 Abs3 D2aRechtssatz
Aus dieser Regelung ist verallgemeinernd der Grundsatz abzuleiten, dass eine höherwertige als die gesetzlich vorgesehene Gerichtsbesetzung keine Nichtigkeit begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017