Norm
ABGB §1295 IIf7eRechtssatz
Der Besitz bildet gleichsam ein Alarmsignal, das den Erwerber zu Nachforschungen verpflichtet; bei Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffes in ein fremdes Forderungsrecht kommt es nämlich auf den Besitz nicht als Institut des Sachenrechtes, sondern auf seine Funktion als Instrument der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023657Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016