Norm
KO §1Rechtssatz
Nicht zur Konkursmasse gehören Rechte des Gemeinschuldners, die nicht das Vermögen, sind, wie Persönlichkeitsrechte und dergleichen, weiters der Exekution entzogene Sachen und Rechte und Sachen, die zwar in der Gewahrsame des Gemeinschuldners sind, aber einem anderen gehören, zB solche, an denen Aussonderungsrechte bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0063707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018