Norm
StPO §280Rechtssatz
Zuleitung der Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über eine gegen ein schöffengerichtliches Urteil erhobene "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", weil auch im Rahmen der vorgeblichen Nichtigkeitsberufung - trotz nomineller Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO - kein einziger der in den §§ 281 Abs 1 und 281 a StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe (wenigstens der Sache nach) releviert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099053Dokumentnummer
JJR_19861218_OGH0002_0100OS00181_8600000_001