RS OGH 1986/12/18 10Os181/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1986
beobachten
merken

Norm

StPO §280
StPO §296 Abs1

Rechtssatz

Zuleitung der Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über eine gegen ein schöffengerichtliches Urteil erhobene "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", weil auch im Rahmen der vorgeblichen Nichtigkeitsberufung - trotz nomineller Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO - kein einziger der in den §§ 281 Abs 1 und 281 a StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe (wenigstens der Sache nach) releviert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099053

Dokumentnummer

JJR_19861218_OGH0002_0100OS00181_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten