RS OGH 1986/12/18 7Ob55/86, 7Ob346/98b, 7Ob179/04f, 7Ob137/14v, 7Ob174/14k, 7Ob46/19v, 7Ob185/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1986
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Norm

AVB Betriebsunterbrechungsversicherung allg
BUFT allg

Rechtssatz

Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebes ins Auge gefaßt wird, nicht aber im Falle einer Betriebsbeendigung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 55/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 7 Ob 55/86
    Veröff: SZ 59/227 = JBl 1987,455 = NZ 1987,286
  • 7 Ob 346/98b
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 346/98b
    Beisatz: Zur Betriebsfortführung zählen auch Abwicklungsgeschäfte. (T1); Beisatz: Ein die Unterbrechung begründender Betriebsstillstand ist auch dann anzunehmen, wenn zwar eine Wiederaufnahme des Betriebs letztlich nicht erfolgt, aber zumindest ernstlich ins Auge gefaßt, aus besonderen Gründen aber dann nicht möglich war. (T2)
  • 7 Ob 179/04f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 179/04f
    Beis wie T2; Beisatz: Dem Betriebsinhaber ist für Bemühungen, eine Fortführung des Betriebes zu sichern bzw zu erreichen, eine gewisse Zeit einzuräumen. Die Dauer dieser Bemühungen zur Betriebsfortführung (um eine Betriebsunterbrechung anzunehmen und Versicherungsschutz zu bejahen) hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3)
  • 7 Ob 137/14v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 137/14v
    Auch; Beisatz: Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur dann zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebs ins Auge gefasst wird, während im Fall einer Betriebsbeendigung kein Versicherungsfall gegeben ist. (T4);
    Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 174/14k
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 174/14k
  • 7 Ob 46/19v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 46/19v
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 185/19k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 185/19k
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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