RS OGH 1986/12/18 6Ob703/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1986
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Norm

ABGB §863 FII
MRG §30 Abs2 Z3 H

Rechtssatz

Abmahnung des Mieters kann nur unter besonderen Umständen als schlüssiger Verzicht auf weiterreichende Maßnahmen ( Aufkündigung ) aufgefaßt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014429

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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