Norm
ABGB §863 FIIRechtssatz
Abmahnung des Mieters kann nur unter besonderen Umständen als schlüssiger Verzicht auf weiterreichende Maßnahmen ( Aufkündigung ) aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014429Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008