Norm
ABGB §285Rechtssatz
Bei den Aussonderungsrechten handelt es sich um Sachen, die dem Gemeinschuldner nicht gehören - somit um "nicht zur Konkursmasse gehörige Sachen" wozu nach §§ 285, 292 ABGB auch Rechte zählen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013