Norm
StGB §31 Abs2Rechtssatz
In einem ausländischen Strafverfahren erlittene, durch die ausländische Verurteilung und Strafverbüßung jedoch nicht erfaßte Vorhaftzeiten sind in einem darauf Bedacht nehmenden inländischen Strafurteil gemäß § 38 Abs 1 StGB auf die nunmehr verhängte (Zusatzstrafe) Strafe anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091078Dokumentnummer
JJR_19861223_OGH0002_0110OS00168_8600000_001