Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
1. Kein Freispruch von der überschrittenen Anklage.
2. Dagegen Freispruch (§ 259 Z 3 StPO) von einem mit der überschrittenen Anklage realkonkurrierenden, unerledigt gebliebenen Anklagefaktum: Rechtslogische Folge der durch die Anklageüberschreitung in anderer Richtung geschaffenen Prozeßlage.
3. Keine Abstützung dieses Freispruchs auf § 288 Abs 2 Z 3 StPO oder auf § 290 Abs 1 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098404Dokumentnummer
JJR_19870108_OGH0002_0130OS00172_8600000_001