Norm
MRK Art5 Abs4Rechtssatz
Gemäß Art 6 Abs 3 lit e MRK muss nur gewährleistet sein, dass sich ein Angeklagter, der die Gerichtssprache nicht beherrscht, in einer anderen Sprache, die er versteht und in der er sich ausdrücken kann, verantworten kann und ihm durch einen Dolmetscher in dieser Sprache das gesamte Vorbringen im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird. Diese Sprache muss aber nicht die Muttersprache des Angeklagten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011