RS OGH 1987/1/13 2Ob729/86

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Veröffentlicht am 13.01.1987
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Norm

AußStrG §187

Rechtssatz

Das Pflegschaftsgericht hat keine Möglichkeit, ohne gesetzliche Grundlage aus Gründen des Wohls der minderjährigen Kinder in die Rechte dritter Personen einzugreifen. Die Eltern der Kinder sind berechtigt, über die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft Verfügungen zu treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008443

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0020OB00729_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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