Norm
AußStrG §187Rechtssatz
Das Pflegschaftsgericht hat keine Möglichkeit, ohne gesetzliche Grundlage aus Gründen des Wohls der minderjährigen Kinder in die Rechte dritter Personen einzugreifen. Die Eltern der Kinder sind berechtigt, über die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft Verfügungen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008443Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0020OB00729_8600000_001