Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge, Windfänge vor dem Hauseingang und dergleichen sind als nicht zu den Mietgegenständen im Sinne des § 1 Abs 1 MRG gehörend aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden. Wurde ein Haus ab dem
1. Stockwerk gemietet (hier: Hotel mit Trennung durch versperrte Tür), so sind die Gänge ab dem 1.Stockwerk nicht mehr allgemeiner Teil des Hauses und daher in die Nutzflächenberechnung des Mietgegenstandes einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069475Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0050OB00155_8600000_001