Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung auszuscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022