Norm
KO §37Rechtssatz
Nach Aufhebung des Konkurses kann ein Konkursanfechtungsprozess in der Hauptsache nur fortgesetzt werden, wenn der ehemalige Masseverwalter mit der weiteren Geltendmachung des Anfechtungsanspruches betraut wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015