Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Der gerichtlich bestellte Sachverständige gilt nicht als Beamter im Sinne der funktional zu verstehenden Vorschrift des § 74 Z 4 StGB. Nur der Amtssachverständige ist hoheitlich handelnder Beamter und begeht bei vorsätzlich falscher Gutachtenserstattung das Verbrechen des Amtsmißbrauches nach § 302 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016