Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Die Vorschriften der Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK bedürfen auch in materieller Hinsicht, etwa welcher Rechtsträger haftet, der Ergänzung nach österreichischem Recht. Den Regelungen des österreichischen Schadenersatzrechtes ist es gemeinsam, daß Schadenersatzansprüche verjähren. § 6 Abs 1 AHG bzw § 1489 ABGB ist daher anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011