Norm
ABGB §1299 A2Rechtssatz
Die Beschreibung der zu versteigernden Liegenschaft und damit die Prüfung der Übereinstimmung der Mappengrenze mit dem tatsächlichen Besitzstand fällt nicht in den Aufgabenbereich des Sachverständigen, sondern in den des Vollstreckungsorganes. Fehler der Beschreibung können daher selbst dann nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht des Sachverständigen begründen, wenn ihm die Beschreibung vom Gerichtsorgan überlassen wurde (ausdrückliche Ablehnung der SZ 57/105).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014