Norm
KFG 1967 §66Rechtssatz
Das Vorliegen eines der Fälle des § 66 Abs 2 KFG genügt noch nicht, um deshalb allein die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person annehmen zu dürfen. Die erwiesene bestimmte Tatsache bedarf vielmehr der Wertung nach den Grundsätzen des § 66 Abs 3 KFG. Diese Bewertung hat zum Ziel, die konkrete Annahme zu begründen, eine Person, die eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 KFG gesetzt hat, lasse nach der Art der bestimmten Tatsache und ihrer Wirkung auch noch im Zeitpunkt der Setzung einer der Maßnahmen nach § 73 KFG eine Sinnesart erkennen, die ein künftiges Verhalten nach § 66 Abs 1 lit a oder b KFG befürchten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065557Dokumentnummer
JJR_19870114_OGH0002_0010OB00037_8600000_001