RS OGH 1987/1/14 1Ob37/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1987
beobachten
merken

Norm

KFG 1967 §66

Rechtssatz

Das Vorliegen eines der Fälle des § 66 Abs 2 KFG genügt noch nicht, um deshalb allein die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person annehmen zu dürfen. Die erwiesene bestimmte Tatsache bedarf vielmehr der Wertung nach den Grundsätzen des § 66 Abs 3 KFG. Diese Bewertung hat zum Ziel, die konkrete Annahme zu begründen, eine Person, die eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 KFG gesetzt hat, lasse nach der Art der bestimmten Tatsache und ihrer Wirkung auch noch im Zeitpunkt der Setzung einer der Maßnahmen nach § 73 KFG eine Sinnesart erkennen, die ein künftiges Verhalten nach § 66 Abs 1 lit a oder b KFG befürchten läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065557

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0010OB00037_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten