Norm
EO §370 BRechtssatz
Die in § 370 EO geforderte und ausreichende objektive Gefährdung liegt aber nur vor, wenn der Verpflichtete schon nahe einer Insolvenz steht, wenn er von Exekutionen verfolgt wird oder wenn sonst Umstände vorliegen, die zu einer ständigen Verschlechterung der Befriedigungslage führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0004606Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020