Norm
AußStrG §238 Abs1Rechtssatz
Dem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. Er ist zum Rekurs gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG berechtigt. Der Einstellungsabschluss nach § 243 AußStrG ist nach den allgemeinen Regelungen des Ersten Hauptstückes anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015