RS OGH 1987/1/15 6Ob698/86, 6Ob540/87, 1Ob607/87, 5Ob23/97m, 7Ob228/01g, 9Ob216/02h, 6Ob201/05k, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1987
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Norm

AußStrG §238 Abs1
AußStrG §243
AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Dem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. Er ist zum Rekurs gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG berechtigt. Der Einstellungsabschluss nach § 243 AußStrG ist nach den allgemeinen Regelungen des Ersten Hauptstückes anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 698/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1987 6 Ob 698/86
    RZ 1987/50,198
  • 6 Ob 540/87
    Entscheidungstext OGH 30.04.1987 6 Ob 540/87
    Vgl; Beisatz: Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters gegen Sachwalterbestellungsbeschluss zulässig. (T1)
  • 1 Ob 607/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 607/87
    Auch; nur: Dem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. (T2) Beis wie T1 nur: Rekurs des einstweiligen Sachwalters gegen Sachwalterbestellungsbeschluss zulässig. (T3) = ÖA 1988,48 = SZ 60/103
  • 5 Ob 23/97m
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 23/97m
    Vgl auch
  • 7 Ob 228/01g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 228/01g
    Vgl auch
  • 9 Ob 216/02h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 216/02h
    Vgl auch; Beisatz: Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG ist, wenn er nicht auch Verfahrenssachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG ist, nicht berechtigt, im Verfahren für den Betroffenen aufzutreten, er hat auch keine Beteiligtenstellung wie der Verfahrenssachwalter. (T4)
  • 6 Ob 201/05k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 201/05k
    Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T5); Veröff: SZ 2005/142
  • 6 Ob 284/05s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 284/05s
    Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T6); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T7)
  • 5 Ob 44/06s
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 44/06s
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 157/15d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 157/15d
    Auch; nur: Der Einstellungsbeschluss ist nach den allgemeinen Regelungen anfechtbar. (T8)
    Beisatz: Anfechtungsberechtigt ist unter anderem auch die betroffene Person. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008543

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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