TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/30 2003/02/0168

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Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des P K in F, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz und Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. Mai 2003, Zl. uvs-2002/22/154-6, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. März 2002 um 23.25 Uhr an einem näher genannten Ort in Stans ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,84 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft) gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, dass die Annahme der belangten Behörde, die 15-minütige "Wartezeit" entsprechend den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2001/02/0186) sei eingehalten worden, rechtswidrig wäre. Die belangte Behörde hat nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar den von ihr zu Grunde gelegten Zeitablauf dargelegt: "Mit diesen Zeitangaben (Anmerkung: der als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten) ist auch die vom Beschuldigten selbst angestellte Zeitrechnung, wonach der ganze Vorgang (Aufforderung, Aussteigen, Diskussion, Parkplatzsuchen, KfZ-Abstellen, Einsteigen in das Gendarmeriefahrzeug usw.) 5 bis 6 Minuten gedauert habe, durchaus in Einklang zu bringen. Berechnet man nämlich 6 Minuten für den eben geschilderten Vorgang zu Gunsten des Beschuldigten 3 Minuten Fahrzeit zum GP Schwaz, so ergibt das zusammen 9 Minuten und ist durchaus mit den vorliegenden Zeitangaben, nämlich Anhaltung um 23.25 Uhr und Eintreffen beim GP Schwaz um 23.35 Uhr (10 Minuten Zeitdifferenz) vereinbar. Unter der Annahme, dass der Beschuldigte in der Folge für rund 1 Minute geraucht hat, verbleiben bis zu der ersten Messung der Atemluft um 23.53 Uhr jedenfalls noch mehr als 15 Minuten, nämlich rund 17 Minuten."

Der Beschwerdeführer rügt weiters, das schriftliche (im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung erstattete und über seinen Antrag im vorliegenden Verfahren dargetane) Sachverständigengutachten sei nicht mündlich vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde erstattet worden. Ein Ausüben des Fragerechts durch den Beschwerdeführer hätte zu einer Änderung des Sachverständigengutachtens führen können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung der Alkoholisierung das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/02/0225); bei dem hier gegenständlichen Gutachten handelte es sich jedoch nicht um ein solches über den Blutalkoholgehalt, sodass es zur Beurteilung der hier allein ausschlaggebenden Frage der Alkoholisierung des Beschwerdeführers ohne Bedeutung war. Schon deshalb war die belangte Behörde zu einer mündlichen Erörterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen nicht gehalten.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Oktober 2003

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020168.X00

Im RIS seit

21.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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