RS OGH 1987/1/15 7Ob733/86, 6Ob21/05i

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Veröffentlicht am 15.01.1987
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Norm

ABGB §614

Rechtssatz

Schon nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Bestimmung des § 614 ABGB nur eine Auslegungsregel. Der Substitut kann daher beweisen, daß der Erblasser tatsächlich eine den Erben in weiterem Ausmaß beschränkende Verfügung treffen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012553

Dokumentnummer

JJR_19870115_OGH0002_0070OB00733_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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