Norm
VersVG §16Rechtssatz
Die Beweislast für alle den Rücktritt begründenden Umstände, wozu auch die Kenntnis der Gefahrenumstände gehört, trifft den Versicherer. Das Kennenmüssen der Gefahrenumstände genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080671Dokumentnummer
JJR_19870115_OGH0002_0070OB00052_8600000_001