Norm
StGB §156Rechtssatz
§ 156 StGB setzt den effektiven Eintritt einer Schlechterstellung zumindest eines der mehreren Gläubiger voraus. Voraussetzung für die Tatbildlichkeit einer Verheimlichung eines Vermögensbestandteils ist demnach, daß dieser überhaupt aus dem einem Zugriff der inländischen Gläubiger zugänglichen Vermögen der Angeklagten stammt (hier fraglich bei einem als Stammeinlage für eine im Gründungsstadium befindliche deutsche GmbH eingezahlten Betrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094801Dokumentnummer
JJR_19870121_OGH0002_0110OS00044_8600000_002