Norm
dGmbHG §11Rechtssatz
Nach deutschem Recht gilt - ungeachtet des Umstandes, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst durch die Eintragung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit erlangen kann (§ 11 Abs 1 dGmbHG) - das Vermögen einer im Gründungsstadium befindlichen Gesellschaft als Sondermasse, deren Träger zwar der Gründer ist, die aber rechtlich und wirtschaftlich von seinem sonstigen Vermögen klar getrennt dem Zugriff der Gläubiger der Vorgesellschaft offensteht, wogegen sie für den Gründer und dessen Gläubiger fremdes Vermögen darstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: *D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059654Dokumentnummer
JJR_19870121_OGH0002_0110OS00044_8600000_001