Norm
StGB §269 Abs1Rechtssatz
Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB wird auch durch (ungezieltes) Umsichschlagen geübt, wenn die Schläge entweder den Beamten treffen oder ihn von einer (weiteren) Annäherung abhalten. Von einem bloß passiven Widerstand, der zur Verwirklichung des Tatbestands nicht genügt, kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sich der Täter darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen, indem er seiner Festnahme und Fortschaffung lediglich das Gewicht seines Körpers entgegensetzt und allein durch passives Verhalten zu erkennen gibt, daß er die an ihn gerichtete behördliche Aufforderung nicht zu befolgen gewillt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015