RS OGH 1987/1/22 12Os183/86, 11Os12/96, 15Os134/14s

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Norm

StGB §269 Abs1

Rechtssatz

Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB wird auch durch (ungezieltes) Umsichschlagen geübt, wenn die Schläge entweder den Beamten treffen oder ihn von einer (weiteren) Annäherung abhalten. Von einem bloß passiven Widerstand, der zur Verwirklichung des Tatbestands nicht genügt, kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sich der Täter darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen, indem er seiner Festnahme und Fortschaffung lediglich das Gewicht seines Körpers entgegensetzt und allein durch passives Verhalten zu erkennen gibt, daß er die an ihn gerichtete behördliche Aufforderung nicht zu befolgen gewillt ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 183/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 12 Os 183/86
    Veröff: SSt 58/5
  • 11 Os 12/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 12/96
    Vgl auch; Beisatz: Durch "Umsichschlagen" wird aktiver Widerstand geleistet. (T1)
  • 15 Os 134/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 134/14s
    Auch; Beisatz: Ob Tritte und Schläge gezielt oder ungezielt sowie in Verletzungsabsicht ausgeführt werden, betrifft keine entscheidenden Tatsachen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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