Norm
ZPO §507 Abs1Rechtssatz
Der Sinn der im § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmitteln als Durchlaufgericht verneinte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016