RS OGH 1987/1/22 13Os161/86

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Norm

StPO §311
StPO §313 B

Rechtssatz

Ob das Tatopfer eine (allenfalls erforderliche) Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat, ist keine von den Geschwornen zu lösende Tatfrage, sondern eine der Aktenlage zu entnehmende Notorietät betreffend einen "anderen Grund des Prozeßrechts" (siehe § 2 Abs 3 und 5 StPO) in der Bedeutung des § 311 Abs 1 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100437

Dokumentnummer

JJR_19870122_OGH0002_0130OS00161_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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