Norm
StPO §311Rechtssatz
Ob das Tatopfer eine (allenfalls erforderliche) Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat, ist keine von den Geschwornen zu lösende Tatfrage, sondern eine der Aktenlage zu entnehmende Notorietät betreffend einen "anderen Grund des Prozeßrechts" (siehe § 2 Abs 3 und 5 StPO) in der Bedeutung des § 311 Abs 1 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100437Dokumentnummer
JJR_19870122_OGH0002_0130OS00161_8600000_002