RS OGH 1987/1/22 6Ob699/86, 6Ob567/88

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Norm

ABGB §806
AußStrG §116

Rechtssatz

Die im Zuge der gerichtlichen Abhandlung eines Nachlasses gegenüber den Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung, eine angefallene Erbschaft anzutreten, ist eine Verfahrenserklärung, die den Antrag auf Einweisung in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft durch entsprechenden Gerichtsbeschluß, die Einantwortung, in sich begreift, der Erklärung kommt aber gleichzeitig unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zu. Um dieser Wirkung willen bestimmt § 806 ABGB in seinem ersten Halbsatz, daß der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen könne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007899

Dokumentnummer

JJR_19870122_OGH0002_0060OB00699_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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