Norm
ABGB §806Rechtssatz
Die im Zuge der gerichtlichen Abhandlung eines Nachlasses gegenüber den Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung, eine angefallene Erbschaft anzutreten, ist eine Verfahrenserklärung, die den Antrag auf Einweisung in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft durch entsprechenden Gerichtsbeschluß, die Einantwortung, in sich begreift, der Erklärung kommt aber gleichzeitig unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zu. Um dieser Wirkung willen bestimmt § 806 ABGB in seinem ersten Halbsatz, daß der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007899Dokumentnummer
JJR_19870122_OGH0002_0060OB00699_8600000_001