Norm
IPRG §4 Abs1Rechtssatz
Das fremde Recht ist zwar von Amts wegen zu ermitteln, dazu setzt das wenigstens allgemein gehaltene tatsächliche Behauptungen darüber voraus, welche besonderen, dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche aus dem fremden Recht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0076880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2011