RS OGH 1987/1/27 4Ob508/87, 1Ob27/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 F
MRG §30 Abs2 Z4 G

Rechtssatz

Ist die Untervermietung weder nach dem Wortlaut des Vertrages noch nach der Absicht der Parteien auf eine teilweise Vermietung beschränkt worden, so bezieht sie sich im Zweifel auf das ganze Bestandobjekt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 508/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 4 Ob 508/87
    Veröff: JBl 1987,447
  • 1 Ob 27/15z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 27/15z
    Vgl auch; Beisatz: Der Vermieter kann bei Zustimmung zur gänzlichen Untervermietung auch aus der (teilweisen) Weitergabe der Räumlichkeiten durch den Untermieter gegen den Hauptmieter den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG nicht ableiten. (so schon 6 Ob 220/69). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070642

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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