Norm
StGB §99 Abs1 ARechtssatz
Sowohl ein Einsperren des Opfers in einer (mit vergitterten Fenstern versehenen) Wohnung als auch das Zurücklassen des an Händen und Füßen gefesselten Opfers in der Wohnung bedeutet für sich allein ein Gefangenhalten, wobei es auch bei isolierter Beurteilung der Tatbildlichkeit im Sinne des § 99 Abs 1 StGB belanglos ist, daß sich das Opfer schließlich doch noch von der Fesselung befreien konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092915Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0110OS00162_8600000_001